I. Wesen und Aufgaben des Bundes
§ 1
Der Frankenbund ist eine Vereinigung mit dem Ziel, die
kulturellen Werte in Franken bewusst zu machen und die
Ergebnisse der Forschung auf dem Gebiet der Landes- und
Volkskunde, der Kunst und Geschichte zu verbreiten.
Der Frankenbund will die fränkische Eigenart in Sprache und
Kunst, Sitte und Brauch pflegen.
Er will das Verständnis für die kulturelle Entwicklung
Frankens fördern. Er unterstützt alle Bestrebungen einer
aktiven Kultur- und Heimatpflege.
Der Frankenbund will allen helfen, in Franken eine Heimat zu
finden. Er will mitarbeiten an der europäischen Einigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Herausgabe der Zeitschrift FRANKENLAND für
alle Mitglieder, mit wechselnden
Themenschwerpunkten aus
Frankens Vergangenheit und Gegenwart,
- das jährlich stattfindende "Fränkische Seminar"
zu aktuellen, kulturellen Themen,
- die Festlegung eines Jahresthemas für die Gruppen,
- die Vergabe eines Kulturpreises,
- die Finanzierung kultureller Vortragsveranstaltungen der
örtlichen Gruppen,
- breitgefächerte Aktivitäten der örtlichen
Gruppen in den Bereichen Kultur, Geschichte,
Volkskunde
Denkmalpflege und Naturschutz z. B. durch Vorträge,
Exkursionen, Schriften
und Konzerte.
Der Frankenbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Frankenbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Das Arbeitsfeld des Frankenbundes umfasst den gesamten fränkischen
Lebens- und Kulturraum.
§ 3
Der Frankenbund steht jenseits aller parteipolitischen und
bekenntnismäßigen Bestrebungen.
§ 4
Sitz des Frankenbundes ist Würzburg.
§ 5
Das Bundeszeichen ist die fränkische, von Rot und Weiß gevierte
Rennfahne in blauem Feld.
§ 6
Der Frankenbund ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt
den Namen "Frankenbund, Vereinigung für fränkische
Landeskunde und Kulturpflege e.V.".
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten
§ 8
Die Mitglieder des Frankenbundes teilen sich in
a) Ordentliche Mitglieder
b) Familienmitglieder
c) Körperschaftliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Wahlmitglieder
§ 9
Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und
Familienmitglieder sowie der körperschaftlichen Mitglieder in
den Frankenbund erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung
über die Gruppen oder durch die Bundesleitung. Ein abgelehnter
Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, den nächsten
Bundestag anzurufen; dieser entscheidet endgültig.
Körperschaftliche Mitglieder gehören wahlweise einer Gruppe
oder dem Gesamtbund an.
Die Mitgliedschaft bezieht sich unbeschadet der Gruppenzugehörigkeit
auf den Gesamtbund.
§ 10
Die ordentlichen Mitglieder und die Familienmitglieder zahlen
einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Gruppe festgesetzt
wird. Die Gruppe führt für jedes ordentliche Mitglied und
Familienmitglied einen Beitragsanteil, der vom Bundestag
getrennt für ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder
festgesetzt wird, an die Bundesleitung ab.
Die körperschaftlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag
nach Vereinbarung. Der Mindestbeitrag wird vom Bundestag
festgesetzt. Soweit körperschaftliche Mitglieder erklärterweise
einer Gruppe angehören, führt die Gruppe den Mindestbeitrag an
die Bundesleitung ab.
§ 11
Ehrenmitglieder und Wahlmitglieder werden von der
Bundesleitung ernannt. Sie sind beitragsfrei.
§ 12
Jedem Mitglied, das 25 Jahre ununterbrochen dem Bund angehört
hat, wird das Goldene Bundesabzeichen verliehen. Für Verdienste
besonderer Art kann die Bundesleitung das Große Goldene
Bundesabzeichen verleihen.
Für besondere Verdienste im Rahmen der Ausübung eines Amtes für
den Frankenbund bzw. einer Gruppe kann die Bundesleitung das
Silberne Bundesabzeichen verleihen.
§ 13
Mittel des Frankenbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Bundes. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Frankenbundes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 14
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
des Mitglieds.
§ 15
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres
erfolgen und muss spätestens zum 30. November gegenüber der
Gruppe oder der Bundesleitung schriftlich erklärt werden.
§ 16
Ein Mitglied, das durch sein Verhalten gegen die Satzung des
Bundes verstößt, Ansehen und Zusammenhalt des Bundes untergräbt
oder eine ehrenrührige Handlung begeht, kann durch die
Bundesleitung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat die
Bundesleitung dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses
(unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn
der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden
ist) die Möglichkeit, den nächsten Bundestag anzurufen; dieser
entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur
Entscheidung des Bundestages ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
III.
Gliederung, Vertretung und Organe des Bundes
§
17
Der
Bundestag
Der Bundestag ist die Vertretung der Mitglieder. Er ist zuständig
für die Festlegung und Änderung der Bundessatzung, die
Festlegung des an die Bundesleitung abzuführenden
Beitragsanteils der ordentlichen Mitglieder sowie
Familienmitglieder und des Mindestbeitrags der körperschaftlichen
Mitglieder, Entgegennahme der Berichte der Bundesleitung und der
Kassenprüfer, Beschlussfassung über Entlastung und Wahl der
Bundesleitung und der Kassenprüfer. Ferner wählt der Bundestag
die Mitglieder des Bundesbeirats und des Ältestenrats, soweit
sie nicht satzungsgemäß dem Beirat angehören. Ihm obliegt die
Entscheidung über die Mitgliedschaft gemäß den §§ 9 und 16
dieser Satzung.
Die Bundesleitung und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von
zwei Jahren, die Mitglieder des Bundesbeirats und des Ältestenrats
auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Nach Ablauf der
Amtszeit führt die bisherige Bundesleitung bis zur Neuwahl die
Geschäfte weiter.
Der ordentliche Bundestag wird von der Bundesleitung mindestens
alle zwei Jahre an einem wechselnden Tagungsort einberufen und
vier Wochen vor Zusammentritt durch Veröffentlichung in der
Zeitschrift FRANKENLAND unter Mitteilung der Tagesordnung
bekannt gemacht. In dringenden Fällen kann auch ein außerordentlicher
Bundestag einberufen werden; auf Antrag von mindestens der Hälfte
der Gruppen muss ein außerordentlicher Bundestag einberufen
werden.
Am Bundestag kann jedes Mitglied teilnehmen. Stimmberechtigt
sind
a) die Gruppen des
Bundes.
Sie
erhalten bis zu 30 ordentlichen Mitgliedern 10 Stimmen,
bis
zu 60 Mitgliedern 20 Stimmen,
bis
zu 100 Mitgliedern 30 Stimmen
und
für jede weiteren 50 Mitglieder 10 weitere Stimmen.
Maßgebend
ist der Mitgliederstand am 1. Januar des Geschäftsjahres.
b) Die körperschaftlichen
Mitglieder mit je einer Stimme.
Der Bundestag entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei
Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Auflösung des Bundes ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Gruppe, durch die
der Bundes vorsitzende vertreten ist, den Ausschlag. Die Stimmen
sind unter den Gruppen und körperschaftlichen Mitgliedern nicht
übertragbar. Jede Gruppe soll beim Bundestag vertreten sein.
Die Beschlussfähigkeit des Bundestages wird durch das Fehlen
einer oder mehrerer Gruppen nicht berührt.
§ 18
Die Bundesleitung
Die Bundesleitung besteht aus einer engeren und einer erweiterten
Bundesleitung. Die engere Bundesleitung ist die geschäftsführende
Bundesleitung. Sie besteht aus dem 1. Bundesvorsitzenden, dem 2.
Bundesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
dem Bundesgeschäftsführer, dem Bundesschatzmeister und dem
Schriftleiter der Bundeszeitschrift.
Der erweiterten Bundesleitung gehören ferner an die
Bezirksvorsitzenden, die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
der stellvertretende Bundesgeschäftsführer, der
stellvertretende Bundesschatzmeister, der stellvertretende
Schriftleiter und der Bundespressewart.
§ 19
Der Bundesvorsitzende steht der Bundesleitung vor und vertritt den
Bund in allen Angelegenheiten, die den Gesamtbund betreffen und
über örtliche Bedeutung hinausgehen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Bundesvorsitzende
und der 2. Bundesvorsitzende, jeder für sich allein. Sie
vertreten den Bund gerichtlich und außergerichtlich.
§ 20
Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle und
vollzieht die Beschlüsse des Bundestags und der Bundesleitung.
§ 21
Der Bundesschatzmeister verwaltet die Geldmittel und führt die
Geldgeschäfte des Bundes. Er ist dafür dem Bundestag
verantwortlich. Er hat neben dem Bundesvorsitzenden selbstständige
Bankvollmacht.
§ 22
Für das Gebiet der bayerischen Regierungsbezirke Oberfranken,
Mittelfranken und Unterfranken werden je ein Bezirksvorsitzender
und ein stellvertretender Bezirksvorsitzender gewählt, für das
Gebiet von Südthüringen kann ein Bezirksvorsitzender gewählt
werden. Der Bezirksvorsitzende fördert die Arbeit des Bundes
innerhalb seines Bezirks.
§ 23
Scheidet ein Mitglied der Bundesleitung während der Amtszeit aus, so
kann die Bundesleitung das frei gewordene Amt einem anderen
Mitglied bis zum nächsten Bundestag übertragen.
§ 24
Über die Verhandlungen der Bundesorgane und die gefassten Beschlüsse
sind Niederschriften aufzunehmen, die von den dazu bestimmten
Schriftführern und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu
unterzeichnen sind.
§ 25
Der Bundesbeirat
Der Bundesbeirat berät die Bundesleitung in allen Fragen, in denen
dies notwendig oder zweckmäßig erscheint. Ihm gehören an:
a) die Mitglieder der Bundesleitung,
b) die Vorsitzenden der Gruppen, bei Verhinderung ihre
Stellvertreter,
c) die vom Bundestag zugewählten Mitglieder.
Den Vorsitz im Bundesbeirat führt der Bundesvorsitzende. Der
Bundesbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Bundesvorsitzenden.
§ 26
Der Schriftleitungsausschuss
Die Bundesleitung kann für Veröffentlichungen des Bundes
einen Schriftleitungsausschuss einsetzen.
§ 27
Wissenschaftlicher Beirat
Die Bundesleitung kann für alle Aufgabenfelder des
Frankenbundes einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
§ 28
Ältestenrat
Der Bundestag wählt einen Ältestenrat. Dieser besteht aus
drei Mitgliedern und hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mitgliedern, die Bundesangelegenheiten betreffen und
von erheblicher Bedeutung sind, zu schlichten. Bei
Ehrenangelegenheiten zwischen Mitgliedern wird er als
Ehrengericht tätig.
§ 29
Die Gruppen
Der Frankenbund besteht aus nicht selbstständigen Gruppen
und aus anderen Vereinen als selbstständigen Gruppen.
§ 30
Zivilrechtlich unselbstständige Gruppen
Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die zivilrechtlich
nicht selbstständigen Gruppen werden in einer besonderen
Satzung geregelt.
§ 31
Andere Vereine
Andere Vereine mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung können
durch Vereinbarung mit der Bundesleitung Gruppen des
Frankenbundes werden. Derartige Vereinbarungen bedürfen der
Zustimmung des Bundestages. Jedes Mitglied eines solchen
Vereines wird damit gleichzeitig ordentliches Mitglied des
Frankenbundes.
Andere Vereine, die nach Absatz 1 eine Gruppe des Frankenbundes
geworden sind, erkennen die Aufgaben und Zielsetzungen des
Frankenbundes, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, ausdrücklich
an.
IV. Einrichtungen des Bundes
§ 32
Die Zeitschrift
Der Bund gibt für seine Mitglieder eine regelmäßig erscheinende
Zeitschrift heraus. Das Entgelt für die Zeitschrift ist im
Mitgliedsbeitrag enthalten. Familienmitglieder erhalten die
Zeitschrift nicht.
§ 33
Nachrichten aus dem Frankenbund
Berichte und Nachrichten für die Gruppen und Mitglieder erscheinen als
"Nachrichten aus dem Frankenbund".
V. Arbeit des Bundes
§ 34
Der Frankenbund verfolgt seine Ziele in erster Linie durch
regelmäßige Veröffentlichungen, insbesondere durch Herausgabe
einer Zeitschrift. Der Gesamtbund sowie die einzelnen Gruppen
veranstalten ferner Vorträge, Führungen, Studienfahrten,
Wanderungen, Seminare, Bildungskurse und dergleichen.
§ 35
Der Frankenbund begrüßt und fördert grundsätzlich alle
Bestrebungen außerhalb des Bundes, die der fränkischen
Landeskunde und Kulturpflege dienen.
§ 36
Alle Organe des Bundes versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Erforderliche Aufwendungen werden nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung ersetzt. Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben oder durch ungerechtfertigte Vergütungen
begünstigt werden.
VI. Bundesvermögen
§ 37
Im Falle der Auflösung des Frankenbundes oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Bundes an die
Gesellschaft für fränkische Geschichte e.V. Das angefallene
Vermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung verwendet werden.
VII. Gerichtsstand
§ 38
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen an und
Forderungen gegen den Frankenbund ist Würzburg.
VIII. Geschäftsordnung
§ 39
Diese Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung, die
von der Bundesleitung erlassen und vom Bundestag genehmigt wird.
IX. Satzungsänderungen
§ 40
Satzungsänderungen können nur vom Bundestag beschlossen
werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B.
Auflagen und Bedingungen) können von der Bundesleitung beschlossen werden. Sie sind dem nächsten
Bundestag vorzutragen. Dies findet auch entsprechende Anwendung
für die Satzung der zivilrechtlich unselbstständigen Gruppen.
Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in einem Bundesorgan in Kraft, soweit nicht im Einzelfall etwas
anderes bestimmt wird.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung
der geänderten Satzung anzuzeigen.
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